IN DER FASSUNG VOM 28. MAI 2023
§ 1 Der Verband Liberaler Akademiker – Seniorenverband liberaler Studenten e.V. – im folgenden kurz Verband genannt – ist eine Vereinigung des Privatrechts. Er ist als Verein in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (AO 1977). Zweck des Vereins ist die Förderung und die Pflege der politischen Bildungsarbeit liberaler Hochschulgruppen und Studenten und Pflege des Gedankens der Völkerverständigung, insbesondere einer europäischen Friedensordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Der Vereinszweck soll vornehmlich erreicht werden durch:
a) Gedankenaustausch zwischen liberalen Hochschulgruppen des In- und Auslandes;
b) Seminare für Mitglieder in- und ausländischer liberaler Hochschulgruppen und andere Studenten und Jungakademiker;
c) andere Veranstaltungen, die dem Gedankenaustausch zwischen den verschiedenen
liberalen Gruppen dienen;
d) Förderung von Studienreisen von Studenten und Jungakademikern;
e) ideelle und materielle Unterstützung gleichgerichteter deutscher Organisationen;
f) ideelle und materielle Förderung, Initiierung des wissenschaftlichen Dialoges, aktiver und ehemaliger Stipendiaten der Friedrich-Naumann-Stiftung;
g) Förderung von Kollegienhäusern und Studentenwohnhäusern;
h) im Andenken an den Rostocker Studenten der Rechtswissenschaften Arno Esch Förderung und Verbreitung seines Gedankengutes, insbesondere durch Verleihung des Arno-Esch-Preises gemäß Beschluß des 37. Ordentlichen Conventes des VLA vom 15. Mai 1989;
i) Förderung von Freiheitsbibliotheken an deutschen Hochschulen.
Der Verband soll durch seine Tätigkeit als Gemeinschaft von Liberalen, die sich der Zielsetzung der Satzung verpflichtet wissen, dem liberalen Gedankengut dienen.
§ 5 (1) Mitglied kann jeder werden, der die Zwecke des Verbandes bejaht und unterstützt. Studenten können assoziierte Mitglieder des Verbandes werden. Die assoziierte Mitgliedschaft geht nach Beendigung des Studiums, längstens drei Jahre nach ihrem Erwerb in die ordentliche Mitgliedschaft über. Sie kann auf Antrag einmal bis zu drei Jahren verlängert werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf Anfrage durch Beschluß des Präsidiums erworben. Lehnt das Präsidium den Antrag ab oder entscheidet es nicht innerhalb von sechs Monaten, kann der Antragsteller das Schiedsgericht anrufen, das über seinen Antrag mit Mehrheit entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, in Textform erklärten Austritt oder Ausschluß. Der in Textform erklärte Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. Der Ausschluß erfolgt gemäß § 9 Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 der Satzung durch einstimmigen Beschluß des Schiedsgerichtes.
§ 6 Organe des Verbandes sind der Convent und das Präsidium.
§ 7 Der Convent ist die Versammlung aller Mitglieder des Verbandes. Er ist jedes Jahr durch das Präsidium einzuberufen. Er muß ferner einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt oder das Präsidium die Einberufung einstimmig beschließt. Die Einberufung des Convents muß mit einer Frist von sechs Wochen per Brief oder per E-Mail unter Angabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung den Mitgliedern mitgeteilt werden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht. Schriftliche Stimmübertragung auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist möglich. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei Stimmen wahrnehmen. Der Convent bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes und beschließt den Haushaltsplan. Er wählt das Präsidium, zwei Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter sowie das Schiedsgericht. Die Beschlüsse des Convents sind vom Präses oder einem Vizepräses sowie vom Protokollführer des Convents zu beurkunden. Sie werden den Mitgliedern per Brief oder per E-Mail bekanntgegeben.
§ 8 Das Präsidium besteht aus:
a) dem Präses
b) dem 1. Vizepräses
c) dem 2. Vizepräses
d) dem Schriftführer
e) dem Schatzmeister
Das Präsidium kann um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden. Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Das Präsidium führt die Geschäfte des Verbandes. Es gilt Einzelvertretung. Das Präsidium wird vom Präses zu Sitzungen einberufen. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Das Schiedsgericht besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei Beisitzern
c) zwei stellvertretenden Beisitzern
Es soll Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und Satzungsstreitigkeiten schlichten. Es entscheidet auf zu begründenden Antrag einstimmig über den Ausschluß von Mitgliedern.
§ 10 Die Amtszeit beträgt für das Präsidium und die Rechnungsprüfer zwei Jahre, für das Schiedsgericht vier Jahre. Sie läuft in jedem Fall bis zu Neuwahlen durch den Convent, der nach Ablauf der Amtszeit stattfindet.
§ 11 Jedes Mitglied und jedes assoziierte Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe vom Convent festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist bis zum 15. Mai eines Jahres kostenfrei an die Kasse des Vereins zu entrichten. Dieses Datum gilt auch für Beiträge die per Einzugsermäch-tigung gezahlt werden. Der Convent kann eine Beitragsordnung beschließen.
Für Mitglieder, die sich noch in der Ausbildung befinden, und in besonders begründeten Ausnahmefällen, kann das Präsidium auf Antrag den Beitrag ermäßigen. Wer länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist, verliert das Stimmrecht auf dem Convent.
Der Schatzmeister hat den Ausschluß derjenigen Mitglieder zu beantragen, die länger als zwei Jahre mit ihren Beiträgen im Verzug sind.
§ 12 Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein kann zweckgebundene Rücklagen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für satzungsgemäße Zwecke bilden.
§ 13 Änderungen der Satzung können vom Convent mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Anträge auf Änderung der Satzung müssen den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor Beginn des Conventes vorliegen.
§ 14 Eine Auflösung des Verbandes kann vom Convent nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten, kann das Präsidium innerhalb von drei Monaten erneut einen Convent einberufen, der mit wei Drittel der vertretenen Stimmen über die Auflösung beschließt. Stimmübertragungen für einen Antrag nach Abs. 1 sollen
Erklärungen des Übertragenden für oder gegen den Antrag enthalten. Der Convent, der die Auflösung des Verbandes beschließt, bestimmt die Richtlinien für die Abwicklung der
Verbandsgeschäfte.
§ 15 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Friedrich-Naumann-Stiftung für ihre Begabtenförderung (Stipendienprogramm).